Das Mietleasing ist eine Art Miet- und Kaufvertrag. Aufgrund des Leasingvertrages übergibt der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Sache oder eine Sachgesamtheit zum Gebrauch.
Der Leasingnehmer haftet dabei zumeist für die Instandhaltung, den Untergang und die Beschädigung der Leasingsache und muss an den Leasinggeber Leasingraten zahlen (BGH NJW 1998,1637), z.B. beim Kfz-Leasing. Gegenüber einem Kaufvertrag handelt es sich beim Leasingvertrag um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem keine Übereignung der Sache oder Sachgesamtheit erfolgt oder ungewiss ist. Im Gegensatz zum Mietkauf hat beim Leasingvertrag der Leasingnehmer selbst für den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand der Sache oder Sachgesamtheit zu sorgen und sie während der Vertragszeit in diesem Zustand zu erhalten. Die Möglichkeit einer Mietminderung bei einem Sachmangel oder die Geltendmachung eines Schadens- oder Aufwendungsersatzanspruches wegen eines Mangels ist für den Leasingnehmer ausgeschlossen.